(djd). Sommerzeit ist Balkonzeit: Wann immer das Wetter es zulässt, genießen viele Menschen hier entspannte Freizeit bei Sonne, Grillspaß und Co. Doch nicht alles, was ein Mieter auf seinem Freiluftplätzchen so anstellt, gefällt auch seinem Nachbarn oder Vermieter. Und so kommt es nicht selten zu Beschwerden bis hin zu Rechtsstreitigkeiten. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Gehört der Balkon zur Mietsache, kann der Bewohner ihn grundsätzlich gemäß seinen Wünschen nutzen.“ Dabei seien jedoch die Rechte der Mitmieter und des Vermieters zu beachten.
Keine Rauchbelästigung durchs Grillen
Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf das Grillen gelegt werden. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass Grillen auf dem Balkon eingeschränkt oder verboten ist, muss man sich daran halten. Ansonsten ist das Brutzeln zwar erlaubt, aber es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar darf nicht durch übermäßigen Qualm gestört werden. Das gilt ebenso für Zigarettenrauch, wie laut Jürgens verschiedene Urteile bestätigen. Vorsicht ist zudem bei nächtlichen Gesprächen oder auf dem Balkon stattfindenden Partys geboten – ab 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe und Feierlichkeiten müssen in Zimmerlautstärke nach drinnen verlagert werden.
Pflanzenliebhaber können ihren grünen Daumen auf dem Balkon größtenteils ungehindert zum Einsatz kommen lassen. Ordnungsgemäß angebrachte Blumenkästen und Rankhilfen sind erlaubt – ebenso dezenter Sichtschutz, Sonnenschirm und normale Möblierung. Fragen sollte man den Vermieter etwa vor dem Anbringen fester Markisen, der Installation von Außensteckdosen, Parabolantennen oder der Einkleidung des Balkons mit einem Katzenschutznetz. Mehr Rat und Informationen zum Thema gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.
Wäsche trocknen erlaubt
Manch ein Mieter nutzt seinen Balkon allerdings weniger zum Vergnügen, sondern mehr als zusätzlichen Raum. Das Trocknen von Wäsche samt Aufstellen von Wäscheständern gehört dabei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Abladen von Müll oder Gerümpel hingegen muss nicht hingenommen werden – es stört nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses, sondern kann auch Ungezieferbefall und schlechten Geruch verursachen.