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Ob Mieter ihre vier Wände beruflich nutzen dürfen, hängt von einigen Faktoren ab

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In zahlreichen Berufen und Unternehmen geht der Trend hin zu mehr Flexibilität – das heißt, dass Arbeitnehmer immer öfter ihren Job teilweise oder sogar ganz von zuhause aus erledigen dürfen. Auch viele Selbstständige und Freiberufler nutzen die heimische Wohnung als Arbeitsplatz, um etwa Kosten für extra angemietete Räume zu sparen. Die Art der Betätigung kann dabei ganz unterschiedlich sein, doch nicht alles ist ohne weiteres erlaubt.

Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Computerarbeit ja, Musikunterricht nein

„Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter – etwa im häuslichen Arbeitszimmer – ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen von vornherein unter den Begriff des ‚Wohnens'“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz. Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Computerarbeit eines Angestellten, schriftstellerische Tätigkeiten oder die Bewirtung eines Geschäftsfreundes. Solche Arbeiten müssen grundsätzlich gestattet werden, der Wohnungsmieter braucht sich hier in der Regel keine Sorgen machen.

„Bei geschäftlichen Aktivitäten, die nach außen in Erscheinung treten, liegt hingegen eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden muss“, so Khan. Das gelte auch, wenn durch die berufliche Ausübung die Wohnung oder die Nachbarn beansprucht würden.

Beispiele seien die Betreuung mehrerer Kleinkinder als Tagesmutter, Musikunterricht, die Lagerung von Produkten oder eine hohe Kundenfrequenz. Hier liege, so Khan, oftmals ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor: „Der Vermieter kann den Mietvertrag im äußersten Fall auch kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.“ Mieter finden zu diesem und zu anderen Themen Rat unter www.iv-mieterschutz.de.

Verabredungen mit dem Vermieter treffen

Wer keinen Ärger riskieren will, sollte die beabsichtigte gewerbliche Nutzung in jedem Fall vor Beginn mit dem Vermieter absprechen. „Kann keine Einigung erzielt werden, sollten sich beide Seiten entsprechend beraten lassen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden“, so Daniel Khan.

Quelle: djd

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