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Miete kürzen – aber wie?

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Schäden oder Mängel an einer Wohnung berechtigen den Mieter unter gewissen Umständen dazu, die Miete zu kürzen. Doch wie setzt er dies in der Praxis um, etwa wenn im Mietvertrag ein Lastschriftverfahren vereinbart wurde? Bei bestimmten Mängeln können Mieter die Wohnungsmiete kürzen. Jedoch hängt meist vom Einzelfall ab, wann und vor allem wie genau das zulässig ist.

Bei bestimmten Mängeln können Mieter die Wohnungsmiete kürzen. Jedoch hängt meist vom Einzelfall ab, wann und vor allem wie genau das zulässig ist. Bild: tdx/Postbank
Bei bestimmten Mängeln können Mieter die Wohnungsmiete kürzen. Jedoch hängt meist vom Einzelfall ab, wann und vor allem wie genau das zulässig ist. Bild: tdx/Postbank

Die Heizung im Kinderzimmer bleibt kalt, der Aufzug funktioniert schon seit Wochen nicht mehr oder das undichte Dach hinterlässt Wasserflecken an der Zimmerdecke: Bei bestimmten Mängeln können Mieter die Wohnungsmiete kürzen. Welche Beeinträchtigung genau zu einer Minderung der Miete berechtigt und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab – die Gerichtsurteile zu diesem Thema sind zahlreich. Doch wie muss jemand vorgehen, der sich dazu entschließt, die Miete zu kürzen? In einem ersten Schritt sollte der Vermieter aufgefordert werden, den Schaden zu beheben – aus Beweisgründen schriftlich und nachweisbar, zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe eines Dritten, welcher ggf. als Zeuge fungieren kann. Eine Mietminderung ist möglich ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter über den Mangel informiert wurde.

Am besten weist der Mieter in seinem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass er die Mietzahlungen reduzieren wird, bis sich die Wohnung wieder in einem vertragsgerechten Zustand befindet. Wurde die Miete bislang per Dauerauftrag überwiesen, kann der Mieter diesen leicht selbst ändern, im Onlinebanking zum Beispiel mit wenigen Klicks. Der Fall liegt jedoch anders, wenn im Mietvertrag ein Lastschriftverfahren vereinbart wurde. Zunächst sollte der Mieter im Rahmen der Mängelanzeige auch die Einzugsermächtigung für die Lastschrift gegenüber seinem Vermieter widerrufen und bis zur Behebung des Mangels die geminderte Miete überweisen. Zieht der Vermieter trotzdem die volle Miete vom Konto ein, kann der Mieter der Lastschrift bei seiner Bank widersprechen. Im Onlinebanking ist eine Lastschrift mit einem Klick zurückgerufen. „Wenn man einer Lastschrift widerspricht, ist es nur möglich, den vollen Betrag zurückzurufen“, erklärt Silke Mahlke von der Postbank. Der geminderte Mietbetrag muss eigenständig überwiesen werden. Wenn die Miete wieder vom Vermieter eingezogen werden soll, muss dieser mit Blick auf SEPA ein SEPA-Lastschriftmandat einrichten. „Das Lastschriftmandat ersetzt die alte Einzugsermächtigung“, erläutert die Postbank Expertin. Eine Alternative zum sofortigen Kürzen der Miete ist deren Zahlung unter Vorbehalt. Dem Vermieter wird ein Termin genannt, bis zu diesem er den Mangel beheben muss. Verstreicht das Datum ohne eine Besserung der Wohnverhältnisse, kann die Miete rückwirkend gekürzt werden. Wer dabei ganz sichergehen will, lässt sich von einem Mieterverein oder Rechtsanwalt beraten.

Quellennachweis: HEADLINE Themendienst

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