Leise rieselt der Schnee: Jedes Jahr erfreuen wir uns der tanzenden Flocken, die Kinder bauen Schneemänner, Schlitten werden aus den Kellern geholt. Der Winter dirigiert das Treiben – die weiße Pracht verwandelt Städte und Dörfer in verträumte Winterwunderländer und zarter Neuschnee überstrahlt das Grau in Grau des Alltags wie frisch geschlagene Sahne einen durchschnittlichen Kuchen. In Zeiten von Schnee und Eis ist bei aller Romantik aber auch eine besondere Vorsicht geboten. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sind glatte Straßen und Wege Jahr für Jahr der Auslöser vieler Unfälle. „In der kalten Jahreszeit ist der Winterdienst unerlässlich. Die sichere Begehbarkeit von Bürgersteigen zu gewährleisten und damit aktive Unfallvorsorge zu betreiben, ist das Wichtigste um gut durch den Winter zu kommen.“, weiß Nina Henckel. Als Pressesprecherin der Vonovia SE, eines der führenden Wohnungsunternehmen in Deutschland, kennt sie die Richtlinien für Räumdienste.
Schippen, fegen, streuen
Straßen und Wege von Behinderungen durch Schnee und Eis zu befreien und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu erhalten ist das A und O der Winterdienste. Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland je nach Region unterschiedlich geregelt. Generell obliegt sie dem Grundstückseigentümer und beginnt in der Regel um 07:00 Uhr an Werktagen, um 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und endet jeweils um 20 Uhr. Die gesetzliche Räum- und Streupflicht gilt ganztägig. Schneit es also mal den ganzen Tag, reicht einmal Schneeschippen leider nicht aus.
Als Streumittel werden meist Sand oder Granulat verwendet, früher kam auch häufiger Asche zum Einsatz. Als umstritten gelten Auftausalze. Diese sind zwar sehr effektiv, können aber zu Schäden an Kraftfahrzeugen führen und Reizungen an den Pfoten und Augen von Tieren verursachen.
Es schneit, es schneit – aber wer muss fegen?
Wenn der Winter das Straßenland in weiße Schneepracht hüllt, müssen die Gehwege geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Bürgersteige wird für gewöhnlich auf die Anlieger der Straße übertragen. Geregelt wird das zum Beispiel in kommunalen Satzungen. Über die Organisation der Winterdienste gibt es indes auch bei großen Wohnungsverwaltungen wie der Vonovia keine einheitliche Regelung. „Ob der Mieter Schneeschippen muss oder eine Firma damit beauftragt wird, ist in unseren Wohnanlagen nicht einheitlich geregelt. Entweder der Räumdienst wird als Serviceleistung über die Betriebskosten abgerechnet oder die Mieter übernehmen das Fegen – für diesen Fall kann man sich auf unserer Homepage einen Schneeräumplan herunterladen, der dabei hilft, den Winterdienst der Hausgemeinschaft zu planen.“, erklärt Nina Henckel die Regelung der Vonovia.
Hals- und Beinbruch
Wie auch immer das Schneeschieben organisiert wird, wichtig ist, dass man dafür Sorge trägt, die Wege vor der eigenen Haustür zu räumen. Sollte nämlich tatsächlich mal jemand stürzen, so ist das nicht nur für diejenigen sehr schmerzhaft, die zu Fall gekommen sind, sondern auch für denjenigen, der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Das BGB sieht in dieser Sache eine zivilrechtliche Haftung vor. Das heißt, wer seine Wege nicht von Schnee und Eis befreit und damit schuldhaft Stürze von Fußgängern in Kauf nimmt, haftet für die Folgen der resultierenden Unfälle. Für Pechvögel kann die kalte Jahreszeit schnell teuer oder aber schmerzhaft werden. Nur wer rutschfrei durch den Winter kommt, kann ihn auch in all seiner romantischen Schönheit genießen.
Quellennachweis: GeSK